Eberswalder Karneval Klub e. V.
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Satzung des Eberswalder Karneval Klub e. V.

§1
Der Eberswalder Karnevalklub e. V. – abgekürzt EKK- mit Sitz in Eberswalde, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des karnevalistischen Brauchtums auf traditioneller Grundlage. Die Einbeziehung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in die karnevalistische Traditionspflege sehen wir als einen wesentlichen Schwerpunkt unseres Wirkens.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Gestaltung von Festsitzungen unter Wahrung der traditionellen Bräuche verwirklicht.

 §2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 §3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 §4
Der EKK wird von einem Vorstand geleitet, der aus 5 Personen besteht und von der Mitgliederversammlung gewählt wird und ihr rechenschaftspflichtig ist.
Der Vorstand bestimmt Mitglieder des Vereins als Beistand, Vorschläge dazu können aus der Mitgliederversammlung kommen. Diese Mitglieder haben mitbeschließende stimme bei den Beschlüssen des Vorstandes. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Vom Vorstand werden Mitglieder bestimmt, die mindestens einmal jährlich die Ausgaben und Einnahmen des Vereins kontrollieren.
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen, zu dieser Versammlung werden die Mitglieder schriftlich oder mündlich durch den Vorstand eingeladen.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dieses Protokoll wird vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer  unterzeichnet.

 §5
Der Vorstand des EKK besteht aus 5 Mitglieder. Er leitet und organisiert die Tätigkeit des  EKK auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus:

Vorsizender
1. Stellvertreter
Schatzmeister
Schriftführer
Programmverantwortlicher

Der EKK wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden und dem 1. Stellvertreter. Jeder ist zur Alleinvertretung berechtigt.

 §6
Die Mitglieder des EKK haben das Recht, sich den Vorstand zu wählen und in den Vorstand gewählt zu werden.
Die Mitglieder bringen Vorschläge und Leistungen ein, die der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des EKK entsprechen. Die Mitglieder des EKK haben die Pflicht, die übernommenen Aufgaben entsprechend ihren Fähigkeiten und im Rahmen der Zielstellung zu erledigen.

 §7
Mitglied des EKK kann jede Person ab 18 Jahren werden, wenn die Satzung des EKK anerkannt wird und er die Bereitschaft erklärt, auf einem Gebiet im Rahmen der Zielstellung des Vereins mitzuarbeiten. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Registrierung der Mitglieder erfolgt durch den Schriftführer in der Mitgliederkartei.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss wird ein Beschluss des Vorstandes und Beistandes mit einfacher Mehrheit herbeigeführt.
Der Austritt ist ebenfalls schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ansprüche des Mitgliedes an finanziellen Mitteln gegenüber dem Verein bestehen beim Austritt nicht.

 §8
Der EKK finanziert sich aus Beiträgen, Spenden, Einnahmen in Form von Eintrittsgeldern eigener Veranstaltungen oder Zahlungen, die bei der Ausgestaltung von Veranstaltungen Dritter geleistet werden.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Höhere Beitragssätze können gezahlt werden.
Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Die Kassierung der Beiträge erfolgt durch den Schriftführer. Bei zweijährigem Beitragsrückstand beschließt der Vorstand., ob die Mitgliedschaft erlischt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 §9
Der jährliche Finanzplan wird vom Vorstand beschlossen.
Die durch die Mitglieder für den EKK geschaffenen Ausrüstungen, Dekorationsgegenstände u.ä. oder solche, die anderweitig angeschafft wurden, werden Eigentum des EKK und werden insgesamt vom Vorstand verwaltet.
Die Haftung des EKK erfolgt nur mit dem Gemeinschaftsvermögen. Zur Sicherung wurde eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr erfolgt gemäß §26 BGB durch den Vorsitzenden und dem 1. Stellvertreter. Jeder ist zur Allgemeinvertretung berechtigt.
Durch Beschluss kann der Vorstand einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Vertretung im Rechtsstreit beauftragen.

§10
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Regel alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf von 3 Jahren erfolgt eine Neuwahl durch die Mitgliederversammlung. Bis zum Abschluss der Neuwahl amtiert der vorherige Vorstand.
Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt in offener Abstimmung während der Mitgliederversammlung.

§11
Die Tätigkeit des EKK wird durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der  Mitgliederversammlung beendet. An dieser Versammlung müssen 80% der Mitglieder des EKK teilnehmen.
Die Auflösung den EKK erfolgt durch eine Liquiditationkommission, die von der Mitgliederversammlung gewählt wird und rechtsgeschäftliche Vollmacht durch den Vorsitzenden erhält. Sie ist berechtigt, sich durch eine fachlich versierte Person oder Vereinigung auf Kosten des gemeinschaftlichen Vermögens beraten zu lassen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

Heimverband Kinderhaus am Wald
Danckelmann Straße 26
16225 Eberswalde

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Eberswalde, den 15.09.2008

 

 

 

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